Befreiung von
Zuzahlungen
Alle gesetzlich Versicherten, auch
Sozialhilfeempfänger, sind zunächst bis zur
Zuzahlungsgrenze von 1% bzw. 2% des Jahres-Bruttoeinkommens
zuzahlungspflichtig.
Wenn Sie beispielsweise über ein
Jahres-Bruttoeinkommen von 12.000 € verfügen, müssen
Sie im Jahr zunächst bis zu einer Summe von 120 €
(1%-Grenze für chronisch Kranke) oder 240 € (2%-Genze
für alle anderen) Zuzahlungen an Ihre Krankenkasse
bezahlen!
Erst danach können Sie von weiteren
Zuzahlungen befreit werden. Wenn Sie viele Leistungen
benötigen, müssen Sie sich darauf einrichten, dass diese
Zahlungen bereits einen erheblichen Teil Ihres Monatseinkommens
ausmachen können!
Erst mit Erreichen Ihrer Zuzahlgrenze stellt
Ihre Krankenkasse Ihnen eine neue Zuzahlungsbefreiung für den
Rest des Jahres aus. Sie sollten alle Quittungen für
Zuzahlungen sorgfältig sammeln und sofort mit Erreichen Ihrer
Zuzahlgrenze in der Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse die
Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.
Zuzahlungen
Die Arzneimittelzuzahlungen und Zuzahlungen
für Heil- und Hilfsmittel müssen von den Apotheken im
Auftrag der Krankenkassen vereinnahmt werden. Die Zuzahlungen
kommen nur den Krankenkassen zugute, nicht aber den Apotheken!
Die Höhe der Zuzahlung für
gesetzlich Versicherte hängt vom Preis ab:
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rezeptpflichtige
Arzneimittelpackung
-
Bis zu einem
Arzneimittelpreis von 5 € der Preis der Packung.
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Ab einem Preis von 5
bis 50 € beträgt die Zuzahlung 5 €.
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Bei einem
Arzneimittelpreis zwischen 50 und 100 € jeweils 10% pro
Packung.
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Bei Preisen ab 100
€ pauschal 10 € pro Packung .
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Hilfsmittel,
Medizinprodukte
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Bis zu einem
Arzneimittelpreis von 5 € der Preis der Packung.
-
Ab einem Preis von 5
bis 50 € beträgt die Zuzahlung 5 €.
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Bei einem
Arzneimittelpreis zwischen 50 und 100 € jeweils 10% pro
Packung.
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Höchstens 10
€ pro Packung bei Preisen über 100 €.
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Die 20%igen Zuzahlungen für Bandagen,
Kompressionsartikel und Einlagen bleiben bestehen.
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Hilfsmittel zum Verbrauch
(auch für Vorlagen, Windelhosen, Stomaartikel u.a.)
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Einige Arzneimittel sind aufgrund ihres niedrigen Preises zuzahlungsfrei. Die Liste wird von den
Krankenkassen geführt.
Wenn Sie Inhaber unserer Kundenkarte sind, speichern wir
für Sie alle Zuzahlungen in der Apotheke. So können Sie
ohne Aufwand nachweisen, wieviel Sie zugezahlt haben.
Die Zuzahlungen müssen von der Apotheke an die gesetzlichen
Krankenkassen weitergeleitet werden.
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Rezeptpflichtige
Arzneimitteln
Von den Krankenkassen werden nur
rezeptpflichtige (verschreibungspflichtige)
Arzneimittel bezahlt. Rezeptfreie Arzneimittel müssen
dagegen selber in der Apotheke gekauft werden. Es kann also
durchaus Sinn machen, in unserer Apotheke zu fragen, ob es
alternativ ein freiverkäufliches Arzneimittel gibt, das Ihnen
hilft.
Die Preise für rezeptpflichtige
Arzneimittel unterliegen weiterhin einer Preisbindung. Die Preise
werden von der Industrie bzw. den Krankenkassen festgelegt.
Apotheken sind an der Preisbildung nicht beteiligt.
Apotheken erhalten unabhängig vom
Arzneimittelpreis eine Abgabegebühr von den Krankenkassen
für die Beschaffung, Lagerhaltung, Beratung und Abrechnung der
Arzneimittel. Die Apotheken bekommen eine Pauschale von 6,37 €
(exkl. USt.) pro Packung. Das bedeutet, das teure Arzneimittel
preiswerter und preiswerte Arzneimittel teurer werden.
Es macht für die Apotheken keinen
Unterschied, wie teuer Ihr Medikament ist, Ihr Rezept ist uns immer
willkommen. Bei sehr teuren Medikamenten könnte es im
Einzelfall zu Lieferverzögerungen kommen. Wenn Sie also auf
solche Medikamente angewiesen sind, so sprechen Sie uns an, damit
wir immer alles für Sie vorrätig haben.
Rezeptfreie
Arzneimitteln
Rezeptfreie Arzneimittel werden
grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen
erstattet und müssen privat gekauft werden! Dies gilt auch,
wenn Ihr Arzt / Ihre Ärztin Ihnen die Einnahme empfiehlt oder
ein Rezept dafür ausschreibt.
Lediglich Kinder bis zum 12. Lebensjahr und
wenige Ausnahmefälle erhalten weiterhin auch nicht
rezeptpflichtige Arzneimittel von den gesetzlichen Krankenkassen
erstattet.
Für alle apothekenpflichtigen
Arzneimittel ist die Preisbindung aufgehoben. Die Folge sind
unterschiedliche Preise für Arzneimittel in Abhängigkeit
von Saison und Apotheke, in der Sie kaufen. Wir bemühen uns,
die für Sie günstigsten Preise zu finden.
Sie finden bei uns spezielle Angebote für
die Selbstmedikation. Bei leichten Erkrankungen, die keinen
Arztbesuch erforderlich machen, sollten Sie unbedingt mit uns
reden. Wir können dann mit Ihnen besprechen, was Ihnen hilft
und ob nicht doch ein Arztbesuch angebracht ist.
Arzneimittelfestbeträge
2005 hat der Gesetzgeber für folgende
Arzneimittelgruppen Festbeträge eingeführt:
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Protonenpumpenhemmer (gegen
Magenbeschwerden)
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Statine (zur Cholesterinsenkung)
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Sartane (zur Blutdrucksenkung) und
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Triptane (gegen Migräne).
Verschreibt ein Arzt ein Arzneimittel, dessen
Preis über dieser Höchstgrenze liegt, zahlt der
Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind verpflichtet, den
Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen.
Lieferung nach
Hause
Wir liefern Arzneimittel, Hilfsmittel und
sonstige Waren für
Inhaber unserer Kundenkarte im Stadtgebiet von Parchim kostenfrei, ansonsten gegen eine geringe Pauschale.
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